Abschnitt V
Sonderbestimmungen für die Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums
und der Musikschulen des Landes Kärnten
§ 86
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen des Abschnittes V und Va gelten für die Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und - mit Ausnahme der §§ 100 bis 103 - für die Vertragslehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV und VII bis VIII dieses Gesetzes - ausgenommen §§ 23a bis 26, 45 und 50 – auf die Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und auf die Vertragslehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.
03.12.2019
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