§ 86 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abschnitt V
Sonderbestimmungen für die Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums
und der Musikschulen des Landes Kärnten

§ 86
Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen des Abschnittes V und Va gelten für die Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und - mit Ausnahme der §§ 100 bis 103 - für die Vertragslehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV und VII bis VIII dieses Gesetzes - ausgenommen §§ 23a bis 26, 45 und 50 – auf die Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und auf die Vertragslehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.

03.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)