§ 86 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

18. Abschnitt

Haushalt der Gemeinde

§ 86

Voranschlag

(1) Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr die voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde durch einen Voranschlag festzustellen. Der Gemeinderat hat den Voranschlag so rechtzeitig festzustellen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann.

(2) Der Voranschlag wird in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Teil gegliedert.

(3) In den ordentlichen Voranschlag sind die im kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(4) In den außerordentlichen Voranschlag sind die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(5) Die Einnahmen und die Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen.

(6) Unternehmungen der Gemeinde, die der Körperschaftssteuer unterliegen, sind in den Voranschlag mit dem abzuführenden Überschuß oder dem zu deckenden Abgang aufzunehmen.

(7) Vor der Beschlußfassung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des Voranschlages durch eine Woche während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist durch Anschlag kundzumachen.

(8) Gleichzeitig mit der Auflage zur öffentlichen Einsicht (Abs. 7) ist der Entwurf des Voranschlages nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei auszufolgen.

(9) Für die Kundmachung des Voranschlages gilt § 15. Der Voranschlag ist spätestens mit der Kundmachung der Landesregierung vorzulegen.

(10) Für die Erstellung des Voranschlages haben die Gemeinden die von der Landesregierung gegen Ersatz der Kosten ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

(11) Vorhaben, für die im außerordentlichen Voranschlag (Abs. 4) Ausgaben vorgesehen sind, die durch Bedarfszuweisungen oder Landesmittel bedeckt werden sollen oder zu deren Bedeckung der Abschluß von Rechtsgeschäften, die mit einer regelmäßigen Leistungspflicht der Gemeinde verbunden sind, wie insbesondere bei Darlehensaufnahmen oder bei Leasingfinanzierungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Auswirkungen dieser Vorhaben im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde verbunden sind.

(12) Wird einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Voranschlages gemäß Abs. 11 die Genehmigung versagt, so hat dies die Unwirksamkeit der in Betracht kommenden Ansätze des außerordentlichen Voranschlages zur Folge; die Versagung der Genehmigung gemäß Abs. 11 hat jedoch keine Rückwirkungen auf die Wirksamkeit der übrigen Ansätze des außerordentlichen Voranschlages.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)