§ 86
Rechnungsabschluß
(1) Der Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres festzustellen. Der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zu übermitteln.
(1a) Der Rechnungsabschluss hat einen Nachweis über alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Stadt zu enthalten, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.
(2) Die Bestimmungen des § 83 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Ergibt sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Kontrollamtes ein Anstand, der Maßnahmen zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlich macht, so hat der Kontrollauschuß dem Gemeinderat den Rechnungsabschluß einschließlich der Jahresrechnung und den Bericht des Kontrollausschusses mit dem Antrag auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen vorzulegen.
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