§ 86
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG beziehen sich auf dessen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018.
23.12.2019
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