§ 86
Zustellung
(1) Schriftliche Ausfertigungen in den im § 83 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten und der im § 85 Abs. 2 lit. a und b genannten Entscheidungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.
(2) Soweit der Schüler ( Aufnahmswerber) zum selbständigen Handeln befugt ist ( § 82), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigung an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinne des Abs. 1 zu erfolgen hat.
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