10. Abschnitt
Abschlußplan und Abschlußliste;
Bewertungsrichtlinien
Inhalt des Abschlußplanes
§ 86.
(1) Der von den Jagdausübungsberechtigten gemäß § 88 Jagdgesetz zu erstellende Abschlußplan ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, in fünffacher Ausfertigung bis spätestens 15. März jeden Jahres vorzulegen.
(2) Der Abschlußplan ist hinsichtlich des Schalenwildes wie folgt aufzugliedern:
- a) beim Rot- und Damwild in Hirsche, Tiere und Nachwuchsstücke,
- b) beim Rehwild in Böcke, Geißen und Nachwuchsstücke,
- c) beim Muffelwild in Widder, Schafe und Nachwuchsstücke.
(3) Das der Abschußplanung unterliegende Wild, ausgenommen Nachwuchsstücke, ist in männliche und weibliche Stücke aufzugliedern. Die trophäentragenden Wildstücke sind bei Rot- und Damwild in die Klassen I, II und III, bei Reh- und Muffelwild, ausgenommen Muffelschafe, in die Klassen I und II aufzugliedern.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat zur Erstellung des Abschlußplanes ausschließlich das in der Anlage 26 angeführt Muster zu verwenden und in jeder der fünf Ausfertigungen des Abschußplanes die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.
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