§ 86 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

10. Abschnitt

Abschussplan und Abschussliste;
Hegeschau

§ 86

Inhalt des Abschussplanes

(1) Der von den Jagdausübungsberechtigten gemäß § 87 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu erstellende Abschussplan ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, in fünffacher Ausfertigung bis spätestens 15. März jeden Jahres vorzulegen.

(2) Der Abschussplan ist hinsichtlich des Schalenwildes wie folgt aufzugliedern:

  1. 1. beim Rot- und Damwild in Hirsche, Tiere und Nachwuchsstücke,
  2. 2. beim Rehwild in Böcke, Geißen und Nachwuchsstücke,
  3. 3. beim Muffelwild in Widder, Schafe und Nachwuchsstücke.

(3) Das der Abschussplanung unterliegende Wild, ausgenommen Nachwuchsstücke, ist in männliche und weibliche Stücke aufzugliedern. Die Trophäen tragenden Wildstücke sind bei Rot- und Damwild in die Klassen I, II und III, bei Reh- und Muffelwild, ausgenommen Muffelschafe, in die Klassen I und II aufzugliedern.

(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat zur Erstellung des Abschussplanes ausschließlich das in der Anlage 25 angeführte Muster zu verwenden und in jeder der fünf Ausfertigungen des Abschussplanes die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.

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