Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 86.
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) § 59 tritt mit dem auf die Verlautbarung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3, 4 und 5 zweiter Satz Bgld. KAG 1976 außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bgld. KAG 1976 - nach Maßgabe des Abs. 2 - außer Kraft. Die §§ 54 bis 56 Bgld. KAG 1976 sind insoweit weiter anzuwenden, als gemäß § 14 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds die Rechte und Pflichten des bisherigen Burgenländischen Krankenanstaltenfonds wahrzunehmen hat.
(4) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.
(5) Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 7, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des § 42 zu betrachten.
(6) Die Änderung von § 66 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
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