§ 86 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 86

Halten von Greifvögeln; Kennzeichnung

(1) Personen, die Greifvögel gemäß § 85 Abs. 1 halten, sind verpflichtet, Zahl, Art, Alter, Geschlecht und Herkunft derselben sowie den Zweck des Haltens binnen zweier Wochen nach dem Erwerb der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Änderungen des Haltungszweckes sind binnen zweier Wochen nach der Änderung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Änderung des Haltungszweckes untersagen, wenn diese den Grundsätzen des Tier- oder Naturschutzes widerspricht.

(3) Nachzüchtungen von Greifvögeln sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausschlüpfen, der Verlust von Greifvögeln (Verenden oder Verstoßen) ist innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(4) Gehaltene Greifvögel sind innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen zu kennzeichnen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Art der Kennzeichnung zu erlassen.

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