§ 86 Bgld. KAG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2000

§§ 6 und 7 treten mit 45/2001 außer Kraft.

§ 86

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) § 59 tritt mit dem auf die Verlautbarung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3, 4 und 5 zweiter Satz Bgld. KAG 1976 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bgld. KAG 1976 - nach Maßgabe des Abs. 2 - außer Kraft. Die §§ 54 bis 56 Bgld. KAG 1976 sind insoweit weiter anzuwenden, als gemäß § 14 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds die Rechte und Pflichten des bisherigen Burgenländischen Krankenanstaltenfonds wahrzunehmen hat.

(4) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.

(5) Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 7, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des § 42 zu betrachten.

(6) Mit 1. Jänner 2001 tritt § 5 Abs. 4 außer Kraft; die Abs. 5 bis 9 erhalten die Bezeichnungen “(4)" bis “(8)". Mit diesem Zeitpunkt tritt ferner § 81 zweiter Satz außer Kraft.

(7) Mit 1. Jänner 2001 gelten die nachfolgenden angeführten Bestimmungen in der folgenden Fassung:

  1. 1. § 7 Abs. 2 Z 1:
  1. 2. § 12 Abs. 3:
  1. 3. § 18:

§ 18

Wirtschaftsaufsicht

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder Zweckzuschüsse des Bundes erhalten, haben neben einer Finanzbuchhaltung auch ein Buchführungssystem zur innerbetrieblichen Ermittlung der Kosten und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen zu führen. Ebenso haben diese Rechtsträger regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten, in denen keine kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.

(2) Die Krankenanstalten sind jedenfalls verpflichtet, bis spätestens 15. November Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 31. März (bei Kapitalgesellschaften bis spätestens 30. Juni) des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalten erlassen werden.

(4) Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufsicht sind von den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind."

  1. 5. Im § 45 Abs. 2 Z 5 entfällt die Wortfolge “LKF-Gebühren
  1. 6. § 46 Abs. 2 zweiter Satz:
  1. 7. § 56:

§ 56

Pflege- und Sondergebühren

(1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelung des Abs. 2 und § 57, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.

(2) In den Pflegegebühren sind

  1. 1. die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben;
  2. 2. die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
  3. 3. die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische
  1. 4. die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.

(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen dürfen der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.

(4) Neben den Pflegegebühren dürfen vom Rechtsträger folgende weitere Entgelte eingehoben werden:

  1. 1. von Patienten, die über ihr eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden
  1. a) ein Zuschlag zur Pflegegebühr zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes;
  2. b) ein Entgelt für sonstige Heilmittel, Röntgensachkosten und ähnliche Aufwendungen;
  1. 2. von Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen (§ 54 Abs. 1), ein Entgelt für ambulante Untersuchungen oder Behandlungen, sofern diese Leistungen nicht nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen abgegolten werden
  1. 3. ein Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme, sofern diese Aufwendung nicht bereits in den Pflegegebühren inbegriffen ist.

(5) Die Pflegegebühr ist für den Aufnahme- und Entlassungstag zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühr für diesen Tag.

(6) In den Fällen des § 51 Abs. 1 werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgeltes bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden."

8. § 57:

§ 57

Kostenbeitrag

(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag pro Verpflegstag in der Höhe von S 72,-- einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patienten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten.

(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls ausgenommen:

  1. 1. Personen, die selbst oder für die Dritte die festgesetzte Pflegegebühr bezahlen;
  2. 2. Personen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einen Selbstbehalt zu leisten haben oder von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind sowie jene Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist;
  3. 3. Personen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen und
  4. 4. Personen, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen werden.

(3) Der Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beiträge ist jeweils die Indexzahl des Monats Oktober zugrundezulegen. Die neuen Beiträge sind jeweils auf volle Schillingbeträge zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung des Kostenbeitrages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren."

9. § 58:

§ 58

Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren

(1) Die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 56 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.

(2) Die Pflegegebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung wie sie durch die Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Verordnung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.

(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich des Landes sind die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(4) Die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(5) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 50 Abs. 3 sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten."

  1. 1 0. In der Überschrift zu § 60 entfällt der Begriff “LKF-Gebühren,". Im § 60 Abs. 1 und 2 entfällt die Wortfolge “LKF-Gebühren oder".
  2. 11. Im § 61 Abs. 1 bis 3 entfällt die Wortfolge “LKF-Gebühren oder ".
  3. 12. In der Überschrift zu § 62 entfällt der Begriff “LKF-Gebühren,". Im § 62 Abs. 1 bis 4 entfällt die Wortfolge “LKF-Gebühren oder".
  4. 13. § 63:

§ 63

Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den öffentlichen
Krankenanstalten

(1) Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:

  1. 1. Gebührenersätze des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds;
  2. 2. Zahlungen des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich sowie
  3. 3. Kostenbeiträge gemäß § 57.

Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds ausgenommene Leistungen und die im § 56 Abs. 2 angeführten Leistungen.

(3) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 6 ASVG für Rechnung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds einzuheben.

(4) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG zu treffen.

(5) Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Abs. 2 letzter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und sind der Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Abschluss vorzulegen.

(6) Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt das Recht

  1. 1. auf Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien bezüglich aller den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (z. B. Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Befunde);
  2. 2. Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Burgenländischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds zur Verfügung gestellt werden, sowie
  3. 3. den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

(7) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zu Stande kommt, entscheidet eine Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs. 1 zu regelnden Angelegenheiten. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.

(8) Wenn ein Antrag nach Abs. 8 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst wurde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.

(9) Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze, so sind diese so zu bestimmen, dass sie 80 % der jeweils geltenden, nach § 58 festgesetzten Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse nicht übersteigen und 60 % dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten. Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie der Ermittlung der Pflegegebühren zu Grunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen.

(10) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG zu treffen."

14. § 64:

§ 64

Burgenländischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds

(1) Für Zwecke der Beitragsleistung gemäß § 66 an die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten wird der “Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds" (im Folgenden kurz “Fonds" genannt) mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet.

(2) Als Betriebsabgang wird die um die Zweckzuschüsse des Bundes verminderte Summe jenes Betriebs- und Erhaltungsaufwandes der öffentlichen Krankenanstalt verstanden, die durch Einnahmen nicht gedeckt ist.

(3) Von dem Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten sind 80 % vom Land (Landesbeitrag) und 10 % von den Gemeinden (Gemeindebeiträge) an den Fonds zu leisten. Als Schlüssel für die Aufteilung der Gemeindebeiträge dient die Einwohnerzahl nach der jeweils letzten amtlichen Volkszählung. Die verbleibenden 10 % hat der Rechtsträger zu tragen."

15. § 66:

§ 66

Zahlungen des Burgenländischen Krankenanstalten-
Finanzierungsfonds

(1) Der Anspruch auf Beiträge zum Betriebsabgang ist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt spätestens im Jänner für das laufende Jahr beim Fonds geltend zu machen.

(2) Der Fonds hat für jede öffentliche Krankenanstalt, die Beiträge zum Betriebsabgang beansprucht, den nach dem genehmigten Voranschlag zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen. Von diesem sind 90 % in monatlichen Zwölfteln im Voraus zum Ersten eines jeden Monats dem Rechtsträger zu überweisen.

(3) Auf Grund der Ergebnisse der Rechnungsabschlüsse der öffentlichen Krankenanstalten sind die Abweichungen der Summe der Abschlagszahlungen zum endgültigen Beitrag des Fonds jährlich abzurechnen."

  1. 16. § 68:

§ 68

Aufgaben der Schiedskommission

Die Schiedskommission entscheidet über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und dem Hauptverband oder einem Träger der Krankenversicherung andererseits aus einem gemäß § 63 Abs. 1 und 2 geschlossenen Vertrag ergeben."

  1. 17. Im § 80 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “LKF-Gebühren oder".
  2. 18. § 83 Abs. 2:

“(2) Die Leistung der Gemeindebeiträge gemäß § 64 Abs. 3 ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich."

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