§ 30 K-SvKG

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.2016

§ 30
Aufträge des Landes

Der Vorstand hat Aufträge der Landesregierung zur Finanzierung von im Interesse des Landes gelegenen Projekten durch den Fonds oder dessen Beteiligungen dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, sofern die erforderlichen finanziellen Mittel durch das Land sichergestellt sind.

09.05.2016

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