§ 30 Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.2023

zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 4/2023 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 44/2018

Abschnitt III

Errichtung, Verlegung, Erhaltung, Auflassung, Schulcluster und Schulsprengel
der öffentlichen Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime

§ 30

Errichtung

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Bei der Errichtung öffentlicher Pflichtschulen ist auch auf den Bestand gleichartiger Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule zwei oder mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, so hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion zu entscheiden, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.

25.01.2023

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