§ 30 Bgld. FischG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 30

Prüfung über fischereiliche Eignung

(1) Die Landesregierung hat zur Vorbereitung auf die Prüfung über die fischereiliche Eignung Vorbereitungskurse anzubieten und Prüfungen abzunehmen. Die Kurse und Prüfungen können über elektronische Medien abgehalten werden. Die Prüfung hat sich auf folgende Teilbereiche zu erstrecken:

  1. 1. Wassertierkunde
  2. 2. Gewässerökologie
  3. 3. waidgerechte Fischerei
  4. 4. Fanggeräte
  5. 5. Burgenländisches Fischereigesetz 2022
  6. 6. Umgang mit Wassertieren
  7. 7. Verwertung der Wassertiere
  8. 8. Tierschutz und Fischerei

(2) Die Landesregierung hat zur Überprüfung der fischereilichen Eignung für Fischereischutzorgane eigene Vorbereitungskurse und Prüfungen anzubieten, die insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane einzugehen haben. Die Kurse und Prüfungen können über elektronische Medien abgehalten werden.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen zu der Durchführung der Kurse und Prüfungen sowie über die Kosten gemäß Abs. 2 und 3 zu erlassen.

10.01.2022

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