§ 30
Abfertigung
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
- a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
- b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
- c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
- d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
- 1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
- 2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
- c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
- freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so besteht nach diesem Gesetz dann kein Anspruch, wenn die Abfertigung von einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband bereits geleistet und nicht zurückerstattet worden ist. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche zur selben Gebietskörperschaft geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor. Die vorstehenden Bestimmungen – mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall – sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Abs. 3
- 1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
- a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
- b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges,
- 2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
- a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
- b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(5) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
- 3 Jahren das Zweifache,
- 5 Jahren das Dreifache,
- 10 Jahren das Vierfache,
- 15 Jahren das Sechsfache,
- 20 Jahren das Neunfache,
- 25 Jahren das Zwölffache
- des Monatsbezuges.
(6) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 3 einzurechnen.
(7) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(8) Die gemäß Abs. 7 zurückzuerstattende Abfertigung ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Die §§ 148 Abs. 2 und 149 Abs. 4 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Der Abfertigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 23d aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 23e maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.
14.01.2022
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