§ 30 K-StrG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 30
Bestehende Straßenkreuzungen

(1) Wenn Verbesserungen an den baulichen Anlagen bestehender Kreuzungen öffentlicher Straßen verschiedener Straßengruppen notwendig werden, haben sie die Erhaltungspflichtigen der gekreuzten Straßen herzustellen; die Kosten sind von den Erhaltungspflichtigen beider Straßen zu gleichen Teilen zu tragen. Erfordern derartige Maßnahmen für die Verbesserung von Straßenkreuzungen die Ausführung von Brückenobjekten mit unverhältnismäßig hohen Kosten, so kann zwischen den Straßenerhaltungs-pflichtigen beider Straßen ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart werden. Ist die kreuzende Straße eine nicht öffentliche Straße, so obliegt die Ausführung der notwendig werdenden Verbesserungen bestehender Kreuzungen den Berechtigten an dieser Straße.

(2) Die Erhaltung der Straßenüberbrückungen obliegt den Erhaltungspflichtigen der Straße, in deren Zuge sie liegen.

(3) Die Erhaltung sonstiger baulicher Anlagen (außer Straßenüberbrückungen) von Straßenkreuzungen obliegt, soweit nicht besondere Regelungen bestehen oder getroffen werden, den Erhaltungspflichtigen der kreuzenden Straße, wenn die kreuzende Straße eine nicht öffentliche Straße ist, den an dieser Straße Berechtigten.

(4) Die Erhaltung bestehender Kreuzungsbauwerke, auf die bis zum 31. Dezember 2004 § 12 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2000, anzuwenden war, obliegt den Gemeinden. Die Kosten der Wiederinstandsetzung oder eines Neubaus tragen das Land und die Gemeinde, in der das Kreuzungsbauwerk liegt. Kommt über die Kostenteilung keine Einigung zwischen dem Land und der Gemeinde zustande, haben das Land und die Gemeinde die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

14.01.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)