§ 30 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 30
IKT Systemadministration und Systembetrieb

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ ergeben sich aus der Komplexität der Systeme und dem Aufgabencharakter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Systeme sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Betreuung von Teilsystemen.
  2. 2. Stufe 2: Betreuung von vernetzten Gesamtsystemen, Optimierung von Schnittstellen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabencharakter sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Eindeutig, klar definierte Aufgaben/Aufträge.
  2. 2. Stufe 2: Festlegung von Maßnahmen für Vorgangsweisen in Routinefällen.

(4) Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

IKT Sab 1/4

Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 1

V/9

IKT Sab 2a/4

Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 2

V/10

IKT Sab 2b/4

Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 1

V/10

IKT Sab 3/4

Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 2

V/11

IKT Sab 4/4

Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 2 sowie Fachführung nach Abs. 5

V/12

   

(5) Als Fachführung gilt die berufsspezifische fachliche Anleitung.

13.01.2022

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