§ 30
Einrichtung und Ausstattung der Palliativpatientenzimmer
(1) Die Bestimmungen des § 4 über die Einrichtung und Ausstattung der Bewohnerzimmer in Altenwohn- und Pflegeheimen gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß.
(2) Für jedes Pflegebett hat bei Bedarf eine Anti-Dekubitus-Matratze zur Verfügung zu stehen. Jedes Palliativpatientenzimmer hat über einen medizinischen Sauerstoffanschluss an der Wand zu verfügen, welcher vom Pflegebett bedienbar ist.
(3) Jede Sanitäreinheit eines Palliativpatientenzimmers hat über ein barrierefreies Alarmierungssystem zu verfügen.
(4) Jedes Palliativpatientenzimmer hat über eine Schlafmöglichkeit für An- und Zugehörige der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten zu verfügen.
(5) Die Fußböden sind eben, rutsch- und trittfest, fugendicht, antistatisch, mit Wandhochzug, leicht zu reinigen, und desinfizierbar auszuführen. Die Eckverbindung zwischen Fußboden und Wand ist mit einer dauerelastischen flüssigkeitsdichten Verfugung herzustellen.
(6) Eine dem Bedürfnis der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten abgestimmte Konditionierung (Heizung, Lüftung und Kühlung) ist zu gewährleisten. Die Raumtemperatur muss in jedem Palliativpatientenzimmer auf ein notwendiges Mindestmaß reduziert werden können, insbesondere um An- und Zugehörigen eine würdevolle Verabschiedung von verstorbenen Palliativpatientinnen und Palliativpatienten im privaten Kreis zu ermöglichen.
07.05.2024
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