§ 30 K-PBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 30
Anzeigepflichten, Neubemessung, Einstellung

(1) Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.

(3) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wegfällt oder die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren tatsächlichen Aufenthalt in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Bundeslandes verlegt, ist die Leistung einzustellen.

(4) Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 sowie § 19 hinzuweisen.

09.01.2023

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