§ 30 Bgld. LBwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

5. Abschnitt

Bestattungsanlagen

§ 30

Arten von Bestattungsanlagen und Grabstellen

(1) Bestattungsanlagen sind

  1. 1. Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung oder Beisetzung von Leichen in einer Gruft sowie zur Beisetzung von Urnen; als Friedhof gilt auch eine Urnenstätte, das ist eine Anlage oder Fläche zur ausschließlichen Beisetzung von Urnen, und
  2. 2. Feuerbestattungsanlagen (Krematorien), das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen.

(2) Bestattungsanlagen können von einer Gemeinde, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie von einer statutengemäß hierzu berufenen juristischen Person errichtet und erhalten werden. Alle Friedhöfe sind bei entsprechender Witterung allgemein zugänglich zu halten.

(3) Die Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung eines Friedhofes verpflichtet, wenn ein Friedhof für das Gemeindegebiet nicht in ausreichendem Maße durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder durch eine statutengemäß hierzu berufene juristische Person oder eine Nachbargemeinde zur Verfügung steht.

(4) Grabstellen sind insbesondere:

  1. 1. Erdgräber,
  2. 2. gemauerte Grabstellen (Grüfte) sowie
  3. 3. Urnenbestattungsanlagen.

(5) Jede Friedhofsbetreiberin oder jeder Friedhofsbetreiber hat ein Verzeichnis über alle Grabstellen sowie deren Arten und Belegung dauerhaft zu führen.

20.12.2018

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