§ 30 Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.2016

§ 30
Beihilfen zur Qualitätsverbesserung in der Tierhaltung
(Art. 27 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist

  1. a) die Verbesserung und Überwachung der Qualität tierischer Produkte,
  2. b) das Erreichen von Zuchtfortschritten bei wichtigen Leistungsmerkmalen von Nutztieren unter Erhaltung der Rassenvielfalt und genetischen Variabilität,
  3. c) eine standortgerechte und absatzorientierte Erzeugung von tierischen Qualitätsprodukten zur Schaffung und Nutzung von Marktchancen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

  1. a) Aufwendungen zur Deckung von Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern,
  2. b) Aufwendungen für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale von Tieren.

(3) Als Förderungswerber für die Maßnahmen gemäß Abs. 2 kommen juristische Personen und deren Zusammenschlüsse in Betracht. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 70 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Die Beihilfen werden den Begünstigten in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.

31.08.2016

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