§ 30 Bgld. SEG 2023

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2023

§ 30

Verschwiegenheitspflicht

Die Betreiberin oder der Betreiber und jener Dritter, der gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung beauftragt wurden, sowie das bei der Einrichtung beschäftigte Personal sind zur Verschwiegenheit über alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der von ihnen betreuten und gepflegten Personen gegenüber jedem verpflichtet, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Betreuungs- und Pflegeverhältnisses sowie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

13.03.2023

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