§ 30 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 30

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Grobe Rahmenvorgaben.
  2. 2. Stufe 2: Konkrete Ziele, breiter Handlungsspielraum in der Wahl der Mittel.

(3) Die Anforderungsstufen für das Aufgabenspektrum sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Erkennen/Entwickeln von maßgeschneiderten Lösungen für den Fachbereich.
  2. 2. Stufe 2: Erkennen/Entwickeln von maßgeschneiderten Lösungen für den Fachbereich mit fachlicher Betreuung/Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen.

(4) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

SA_Exp1/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 1

B1/15

SA_Exp2a/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 2

B1/16

SA_Exp2b/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 1

B1/16

SA_Exp3/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 2

B1/17

   

23.12.2019

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