§ 30
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten
(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum und dem Handlungsspielraum.
(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:
- 1. Stufe 1: Grobe Rahmenvorgaben.
- 2. Stufe 2: Konkrete Ziele, breiter Handlungsspielraum in der Wahl der Mittel.
(3) Die Anforderungsstufen für das Aufgabenspektrum sind wie folgt definiert:
- 1. Stufe 1: Erkennen/Entwickeln von maßgeschneiderten Lösungen für den Fachbereich.
- 2. Stufe 2: Erkennen/Entwickeln von maßgeschneiderten Lösungen für den Fachbereich mit fachlicher Betreuung/Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen.
(4) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien | Gehaltsband |
SA_Exp1/3 | Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 1 | |
SA_Exp2a/3 | Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 2 | B1/16 |
SA_Exp2b/3 | Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 1 | B1/16 |
SA_Exp3/3 | Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 2 | B1/17 |
23.12.2019
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