§ 30 Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 44/2018

Abschnitt III

Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Sprengel
der öffentlichen Pflichtschulen; öffentliche Schülerheime

§ 30

Errichtung

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Bei der Errichtung öffentlicher Pflichtschulen ist auch auf den Bestand gleichartiger Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule zwei oder mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, so hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion zu entscheiden, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.

11.09.2018

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