§ 30 K-VergRG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2018

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 30
Schriftverkehr mit den Dienststellen
des Bundes

Die Landesregierung hat für die Abwicklung des erforderlichen Schriftverkehrs, der sich aus der Anwendung der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) ergibt, mit den Dienststellen des Bundes zu sorgen und insbesondere Anträge, Berichte oder sonstige Mitteilungen unverzüglich an den zuständigen Bundesminister bzw. Bundeskanzler weiterzuleiten.

30.01.2019

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