§ 30
Kassenführung
(1) Der Bürgermeister, welcher gemäß § 76 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 keine Zahlungen leisten oder entgegennehmen darf, bestellt die neben dem Gemeindekassier zeichnungsberechtigten Personen. Wirkt der Gemeindekassier nicht selbst an der Freigabe der Zahlung mit, hat er vor der Freigabe der Zahlung durch andere Berechtigte den Vorgang zu genehmigen. Dem Prinzip der Doppelzeichnung (Vier-Augen-Prinzip) muss jedenfalls entsprochen werden.
(2) Der Gemeindekassier hat die Zahlungen auf Grund der rechtmäßigen Anordnung zu veranlassen, sofern die Liquidität der Gemeinde und die Bedeckung im Voranschlag gegeben sind.
(3) Der Gemeindekassier hat den Prüfungsausschuss bei vermuteten Missständen schriftlich zu informieren.
23.12.2019
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