§ 30
Finanzverwalter
(1) Zur Abwicklung der Finanzverwaltung hat der Gemeinderat einen hiezu geeigneten und entsprechend ausgebildeten Gemeindebediensteten zu bestellen (Finanzverwalter). Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine angeführte Voraussetzung wegfällt oder die Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
(2) Ist in der Finanzverwaltung mehr als ein Gemeindebediensteter beschäftigt, so sind die Kassengeschäfte und die Verrechnungsgeschäfte unter der Leitung des Finanzverwalters von verschiedenen Gemeindebediensteten wahrzunehmen.
(3) Als Finanzverwalter dürfen nicht bestellt werden Gemeindebedienstete,
- a) die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeindevorstandes oder des Kontrollausschusses sind;
- b) die Leiter des inneren Dienstes gemäß § 78 Abs. 2 K-AGO sind;
- c) die Angehörige gemäß § 40 Abs. 2 und 3 K-AGO oder eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person des Bürgermeisters, des mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betrauten Gemeindevorstandsmitgliedes oder eines anweisungsberechtigten Gemeindebediensteten sind.
(4) Gemeindebedienstete, die zueinander in einem im Abs. 3 lit. c angeführten Naheverhältnis stehen, dürfen nicht gleichzeitig bei derselben Gemeindekasse verwendet werden.
(5) Für den Fall der Verhinderung des Finanzverwalters ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Be-stimmungen der Abs. 1 bis 4, ausgenommen Abs. 3 lit. b, gelten in gleicher Weise für den Stellvertreter des Finanzverwalters.
25.11.2019
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