§ 30
Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen ist eine facheinschlägige Ausbildung im Rahmen von zumindest 430 Unterrichtseinheiten. Die Ausbildung umfasst insbesondere
- a) die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen von vorschulischen oder außerschulischen Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern;
- b) die Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspektive;
- c) die Didaktik und Methodik der Erziehungsarbeit;
- d) die Konzepte der Frühpädagogik in Theorie und Praxis;
- e) spezifische Handlungsfelder in Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern;
- f) die Kooperations- und Kommunikationsformen zwischen Kindern, Eltern und dem pädagogischen Personal;
- g) Selbsterfahrung und Reflexion;
- h) ein Praktikum im Ausmaß von zumindest 160 Unterrichtseinheiten.
(2) Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kleinkinderzieherinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.
(3) Der Ausbildung nach Abs. 1 ist der erfolgreiche Abschluss des zweiten Semesters des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, wenn die Ausbildung zielstrebig weiter verfolgt wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gleichzuhalten.
23.09.2024
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