§ 30
Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
- a) die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
- b) die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;
- c) die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
- d) die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
- e) die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
- f) die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
- g) die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
- h) die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
- i) die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
- j) die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
- k) die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
- l) der Abschluss von Verträgen
- 1. mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),
- 2. mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,
- 3. mit Strombörsen und Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Informationen und personenbezogenen Daten.
(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung von Ausgleichsenergie sind vom Bilanzgruppenkoordinator – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls
- a) die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
- b) die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Verrechnungsstellengesetzes beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
- c) die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
- d) die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
- e) den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren (Abs. 3).
(3) Zu den Informationen gemäß Abs. 2 lit. e zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich der Dauer und der Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 48 dieses Gesetzes sowie gemäß § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
28.03.2019
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