zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013
7. Abschnitt
Besondere Verwendungszwecke von Daten
§ 30
Wissenschaftliche Forschung und Statistik
(1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, dürfen Auftraggeberinnen und Auftraggeber von Untersuchungen alle Daten verwenden, die
- 1. öffentlich zugänglich sind oder
- 2. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder
- 3. für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind.
- Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden.
(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur
- 1. gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder
- 2. mit Zustimmung der oder des Betroffenen oder
- 3. mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 3 verwendet werden.
(3) Eine Genehmigung der Datenschutzbehörde zur Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn
- 1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
- 2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und
- 3. die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.
- Sollen sensible Daten übermittelt werden, muss ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muss gewährleistet sein, dass die Daten bei der Empfängerin oder beim Empfänger nur von solchen Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstands der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkomission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.
(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.
(5) Auch in jenen Fällen, in denen gemäß den vorstehenden Absätzen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.
30.07.2018
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