9. Abschnitt
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen
und Blockheizkraftwerken
§ 30
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen
und Blockheizkraftwerken, Meldepflicht, Prüfbuch, Anlagendatenblatt
(1) Von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme der Überwachungsstelle sowie der Behörde schriftlich oder auf elektronischem Wege
- 1. jede Errichtung,
- 2. jede Änderung, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung ist, und
- 3. jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon
- zu melden.
- Eine schriftliche Ausfertigung dieser Meldung ist auch im Prüfbuch der Betreiberin oder des Betreibers für die Dauer des Bestands der Feuerungsanlage bei dieser aufzubewahren.
(2) Das Prüfbuch gemäß Abs. 1 ist ein Umschlagblatt im Format A3 mit der Aufschrift „Prüfbuch für Heizungsanlagen“. Das Formular „Prüfbuch für Heizungsanlagen“ ist in Anlage 2.1 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Die schriftliche Meldung gemäß Abs. 1 hat unter Verwendung des Formulars „Anlagendatenblatt Heizungsanlagen“ gemäß Anlage 2.2 zu erfolgen, welches im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht ist. Eine Ausfertigung des ausgefüllten Anlagendatenblatts ist für die Dauer des Bestands der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes im Prüfbuch aufzubewahren.
(4) Die Überwachungsstelle hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers anhand des Anlagendatenblatts schriftlich oder elektronisch zu erfassen und in die Anlagendatenbank (gemäß § 48 Bgld. HKG) zu übernehmen.
(5) Abs. 1 bis 4 gilt für nicht fanggebundene Anlagen sinngemäß.
13.09.2019
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