§ 30
Gemeindebedienstete der Finanzverwaltung
(1) Zur Abwicklung der Finanzverwaltung hat der Gemeinderat einen hiezu geeigneten und entsprechend ausgebildeten Gemeindebediensteten zu bestellen (Finanzverwalter). Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine angeführte Voraussetzung wegfällt oder die Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
(2) Ist in der Finanzverwaltung mehr als ein Gemeindebediensteter beschäftigt, so sind die Kassengeschäfte und die Verrechnungsgeschäfte unter der Leitung des Finanzverwalters von verschiedenen Gemeindebediensteten wahrzunehmen.
(3) Der Finanzverwalter darf in derselben Gemeinde nicht gleichzeitig
- a) Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeindevorstandes oder des Kontrollausschusses,
- b) Leiter des inneren Dienstes gemäß § 78 Abs. 2 K-AGO,
- c) Angehöriger gemäß § 40 Abs. 2 und 3 K-AGO des Bürgermeisters, des mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betrauten Gemeindevorstandsmitgliedes oder eines anweisungsberechtigten Gemeindebediensteten oder
- d) eine vom Bürgermeister, vom mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betrauten Gemeindevorstandsmitgliedes oder von einem anweisungsberechtigten Gemeindebediensteten vertretene schutzberechtigte Person
- sein.
(4) Gemeindebedienstete, die zueinander in einem im Abs. 3 lit. c und d angeführten Naheverhältnis stehen, dürfen nicht gleichzeitig in der Finanzverwaltung tätig sein.
(5) Für den Fall der Verhinderung des Finanzverwalters ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4, ausgenommen Abs. 3 lit. b, gelten in gleicher Weise für den Stellvertreter des Finanzverwalters.
30.11.2023
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