§ 30 Bgld. HKG

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2021

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021

§ 30

Außerordentliche Überprüfung

(1) Verursacht der Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines BHKW Emissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage binnen der von der Behörde gemäß Abs. 2 zu setzenden Frist, bei Gefahr in Verzug jedoch unverzüglich, einer außerordentlichen Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber bzw. die oder der beauftragte Prüfberechtigte ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die außerordentliche Überprüfung ist von der Behörde mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anzuordnen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 27 zu entsprechen.

(3) § 25 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.

05.10.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)