§ 30 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 30

Ende der befristeten Betrauung mit einem Arbeitsplatz

(1) Endet der Zeitraum einer befristeten Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer Modellstelle der Berufsfamilie „Führung“ oder der Berufsfamilie „Führung-Gesundheit“ des Gehaltsschemas B1 ohne Weiterbestellung oder wird die oder der Bedienstete vor dem Ablauf der Betrauungsdauer vom Arbeitsplatz abberufen, ist ihr oder ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes darf die Wertigkeit des Arbeitsplatzes vor der befristeten Betrauung nur mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die oder der Bedienstete kraft Gesetzes unter Berücksichtigung der Dauer der befristeten Betrauung besoldungsmäßig so eingestuft, wie vor der befristeten Betrauung.

(2) Die oder der Bedienstete kann bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Ablauf der Betrauungsdauer vom Arbeitsplatz von Amts wegen nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse (zB Organisationsänderung) daran besteht.

(3) Abs. 1 gilt auch für weitere Verwendungsänderungen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Enden der befristeten Betrauung mit einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 oder nach der vorzeitigen Abberufung wirksam werden.

23.12.2019

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