§ 30 DSAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 30
Impulsprogramme

Zur Steigerung der Sanierungsraten dürfen in Ergänzung zu den gesetzlich vorgesehenen Förderungen zeitlich befristete Förderprogramme zur Erreichung wohnbaupolitischer und ökologischer Zielsetzungen durch Richtlinien der Landesregierung vorgesehen werden.

12.12.2017

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