§ 30
Impulsprogramme
Zur Steigerung der Sanierungsraten dürfen in Ergänzung zu den gesetzlich vorgesehenen Förderungen zeitlich befristete Förderprogramme zur Erreichung wohnbaupolitischer und ökologischer Zielsetzungen durch Richtlinien der Landesregierung vorgesehen werden.
12.12.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)