§ 30
Impulsprogramme
Wenn dies zur Steigerung der Sanierungsraten und zur Erreichung wohnbaupolitischer und ökologischer Zielsetzungen zweckmäßig ist, dürfen
- 1. in Ergänzung zu den in § 25 Abs. 2 und in den Richtlinien nach § 28 vorgesehenen Förderungen zeitlich auf höchstens drei Jahre befristete Förderprogramme zur Sanierung von Gebäuden und Wohnungen zur Schaffung von Wohnraum durch Richtlinien der Landesregierung erlassen werden,
- 2. in diesen Förderprogrammen nähere Bestimmungen für die Erlangung der Förderungen iSd § 28 Abs. 1 festgelegt und von den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 abgewichen werden,
- 3. abweichend von § 27 weitere persönliche Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen, wie Regelungen über ein höchstzulässiges Jahreseinkommen getroffen werden und
- 4. von § 43 Abs. 1 abweichende Bestimmungen zur Bauausführung normiert werden.
10.12.2019
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