§ 30
Weiterbildung der Jagdschutzorgane
(1) Der Burgenländische Landesjagdverband hat die Weiterbildungskurse für die Jagdschutzorgane zu veranstalten. Dabei sind die Jagdschutzorgane insbesondere über die gesetzlichen Bestimmungen und fachlichen Kenntnisse, die sich für ihre Tätigkeit als Jagdschutzorgan aus den Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, ergeben, zu unterrichten. Der Burgenländische Landesjagdverband kann sich dabei natürlicher oder juristischer Personen für die Durchführung der Weiterbildungskurse bedienen.
(2) Der Burgenländische Landesjagdverband hat Art und Umfang der Weiterbildungskurse festzulegen und der Burgenländischen Landesregierung vorweg zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Finanzierung der Weiterbildungskurse hat gemäß § 169 Abs. 1 Z 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, durch die Mittel der Jagdabgabe zu erfolgen.
14.06.2017
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