§ 30
Mitwirkung an der Vollziehung
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Ferner haben diese Organe die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund der §§ 6 und 14 und § 20 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zudem haben die Organe der Bundespolizei dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Auffälligkeit von Hunden im Sinne des § 22 Abs. 1 hinweisen, der Gemeinde zu melden.
26.04.2019
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