§ 30 Bgld. ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 30

Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Hat der Mensch mit Behinderung für die Zeit, für die Leistungen der Chancengleichheit gewährt werden, Rechtsansprüche für Leistungen gemäß § 11 gegen einen Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Chancengleichheit übergeht.

(2) Unterhaltsansprüche gemäß § 29 Abs. 1 sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Chancengleichheit über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person oder sonstigen Zahlungspflichtigen schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun des Menschen mit Behinderung geltend gemacht werden.

(3) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Chancengleichheit oder ein Kostenersatz vom Dritten zu leisten wäre.

(4) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Leistungen, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistungserbringung eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Leistungserbringung für weniger als 90 Tage.

24.05.2024

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