§ 26 K-StrG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

7. Abschnitt
Landesstraßen in Ortsgebieten

§ 26
Straßenbaulast in Ortsgebieten

(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Landesstraßen in Ortsgebieten (§ 7 Abs. 2) werden nur in dem Umfang, wie sie in den anstoßenden, außerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßenstrecken notwendig sind, vom Land getragen.

(2) Die Mehrkosten der Herstellung und des Grunderwerbes, die durch die besonderen Erfordernisse der Ortsbewohner bezüglich der Bauweise entstehen, wie zum Beispiel größere Fahrbahnbreite, besonderer Fahrbahnbelag, Gehsteige, Radfahrstreifen, Radwege, Parkplätze, Fahrflächen für Haltestellen, besondere wegen des Ortsverkehrs auf Grund der Straßenverkehrsvorschriften angeordnete Einrichtungen, sind, einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten, zu 50 vH von der Gemeinde, in deren Gebiet sie liegen, zu tragen.

(3) Mehrkosten, die auf Verlangen einer Gemeinde durch besondere Bauausführung einer Landesstraße entstehen, sind von dieser Gemeinde zu tragen.

(4) Anlagen zur Straßenbeleuchtung auf Landesstraßen sind von den Gemeinden, in deren Gebiet sie liegen, auf eigene Kosten zu errichten. Wenn die Errichtung der Beleuchtungsanlage aufgrund der Verkehrssicherheit bei Ortseinfahrten und Straßenquerungen aus besonderem Interesse der Landestraßen-verwaltung erforderlich ist, hat die Landesstraßenverwaltung zu den Errichtungskosten der Gemeinde einen Beitrag von 50 vH leisten. Die Verpflichtung zum Betrieb, zur Erhaltung, Instandhaltung und Wartung solcher Anlagen trifft die Gemeinde, in deren Gebiet die Anlage errichtet wurde.

12.07.2023

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