§ 26
Sonstige Arbeitswelt
(1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 10 hat die betroffene Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betreffenden Organisation sowie auf Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16.
16.11.2021
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