§ 26 GHO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 26

Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung für Projekte

(1) Investitionen dürfen nur in Auftrag gegeben oder in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Mittelaufbringungen eingegangen sind oder deren rechtzeitiger Eingang rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist sowie im Fall der Genehmigungspflicht des investiven Einzelvorhabens die erforderliche Genehmigung gemäß § 87 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 vorliegt.

(2) Sämtliche investive Vorhaben (Projekte) einer Gemeinde sind mit einem konkreten Vorhabencode zu veranschlagen. Ein Vorhabencode darf für ein Investitionsvorhaben nur einmal vergeben werden, mit Ausnahme von mehrjährigen investiven Einzelvorhaben, die mit demselben Vorhabencode zu versehen sind.

(3) Für investive Projekte ab einer Höhe von 100 000 Euro ist eine Folgenkostenberechnung beizulegen.

23.12.2019

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