§ 26 Bgld. SEG 2023

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2023

§ 26

Betreuungsvertrag und Leistungsvertrag

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Seniorentageszentrums sowie jene Dritte, die gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 beauftragt wurden, verpflichten sich in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung mit dem Tagesgast abzuschließen, aus welcher die wesentlichen Rahmenbedingungen der Leistung hervorgehen, insbesondere Art, Umfang und Kosten der Seniorentagesbetreuung.

(2) Im Rahmen des Betreuungs- oder Leistungsvertrages dürfen nur tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen in Rechnung gestellt werden.

(3) Für bewilligte alternative Wohnformen im Sinne des § 20 Abs. 1 ist ein Leistungsvertrag über das Grundleistungspaket abzuschließen.

13.03.2023

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