§ 26
Disziplinarrecht
(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmungen unterliegen Landesverwaltungsrichter sowie ehemalige Landesverwaltungsrichter des Dienst- oder Ruhestandes, sofern die Dienstpflichtverletzung als Landesverwaltungsrichter begangen wurde.
(2) Das K-DRG 1994 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
- a) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten oder der Landesregierung obliegen, dem Präsidenten zukommen,
- b) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten oder der Landesregierung obliegen, dem Vizepräsidenten zukommen, wenn sich die disziplinarrechtliche Maßnahme gegen den Präsidenten richtet,
- c) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Disziplinarkommission und dem Senatsvorsitzenden obliegen, dem Dienst- und Disziplinarausschuss bzw. dessen Vorsitzenden zukommen,
- d) an die Stelle der vorläufigen Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 114 Abs. 1 die vorläufige Suspendierung tritt,
- e) §§ 103 bis 105 K-DRG 1994 nicht anzuwenden sind.
(3) Disziplinaranwalt iSd § 106 K-DRG 1994 ist der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwalt.
(4) Gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses kann der Disziplinaranwalt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
15.01.2021
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