§ 26 K-BVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 26
Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben

Vor ihrer Durchführung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung:

  1. 1. die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung;
  2. 2. die Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung;
  3. 3. sonstige Maßnahmen, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als 750.000,– Euro erfordern würde.

09.01.2020

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