§ 26 K-AGO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2027

§ 26

Bildung und Wahl der Ausschüsse

(1) Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und ihrer Ersatzmitglieder hat der Gemeinderat mit Mehrheit (§ 39) die Zahl der erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. Ist danach eine Gemeinderatspartei, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – jedenfalls um ein Mitglied dieser Gemeinderatspartei zu erweitern. Während der Amtsperiode des Gemeinderates darf eine Veränderung der festgesetzten Ausschüsse und eine Verringerung der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nur dann vorgenommen werden, wenn die von der Veränderung betroffenen anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien zustimmen.

(2) Die Zahl der Ausschüsse einschließlich des Kontrollausschusses, für deren Obmänner die einzelnen Gemeinderatsparteien Wahlvorschläge erstatten dürfen, richtet sich nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 K-GBWO 2002). Der Gemeinderat hat mit Mehrheit (§ 39) zu bestimmen, für welche Ausschüsse – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – den einzelnen Gemeinderatsparteien das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann zukommt.

(2a) (entfällt)

(3) Die Obmänner und sonstigen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) zu wählen. § 24 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3, Abs. 7a und Abs. 8 gelten sinngemäß.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(5a) (entfällt)

(5b) Die Einberufung eines Ausschusses zu seiner ersten Sitzung während der Amtsperiode des Gemeinderates darf erst nach der Wahl von mindestens mehr als der Hälfte der Ausschußmitglieder erfolgen.

(6) Der Stellvertreter des Obmannes ist vom Ausschuß aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Rechte und Pflichten des Obmannes gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter - ist auch dieser verhindert, auf das an Jahren älteste Mitglied des Ausschusses - über.

(7) Anträge nach Abs. 1 bedürfen keiner Vorberatung.

(8) Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.

(9) Die Bildung und Wahl von Ausschüssen darf, falls erforderlich, jederzeit erfolgen.

(10) Mit der Beendigung der Amtsperiode des Gemeinderates hören die Ausschüsse zu bestehen auf.

(11) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende fachkundige Personen mit beratender Stimme berufen.

(11a) Die Obmänner der Ausschüsse sind verpflichtet, zu Ausschußsitzungen, in denen medizinisch umweltrelevante Fragen behandelt werden, einen in Umweltfragen besonders ausgebildeten Arzt einzuladen, mit beratender Stimme teilzunehmen. § 27 Abs. 4 gilt sinngemäß für diese Ärzte.

(12) Das Amt eines Mitgliedes eines Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht (Abs. 13), durch Abberufung (Abs. 14) oder durch Tod.

(13) Für den Verzicht gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.

(14) Für die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses gilt § 67 sinngemäß.

05.01.2023

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