§ 26
Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger
(1) Musste einer Hilfe suchenden Person zur Sicherung des Lebensbedarfs gemäß § 10 so dringend Hilfe gewährt werden, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat dieser die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe entstanden sind; nach dem Antragszeitpunkt aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der entstanden wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.
(4) Die Höhe der ersatzfähigen Kosten ist dem Dritten mitzuteilen.
23.05.2024
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