§ 26
Inhalt der Satzung
Die Satzung muß mindestens enthalten:
- 1. die Bezeichnung und den Sitz des Fonds;
- 2. die Geschäftsfelder des Fonds und ihre nähere Umschreibung;
- 3. Angaben über das Vermögen des Fonds und die Verwendung der Erträgnisse;
- 4. nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Kuratoriums an der Geschäftsführung;
- 5. Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und die Erteilung der Prokura;
- 6. Bestimmungen über wechselseitige Vertretungsbefugnisse der Mitglieder des Vorstandes sowie über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes, allein oder den Fonds nach § 13 Abs. 3 in bestimmten Angelegenheiten gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder mit einem Prokuristen zu vertreten; ferner Bestimmungen über die Vertretung des Fonds im Fall der Verhinderung des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 3a durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums;
- 7. Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes;
- 8. Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß;
- 9. allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;
- 1 0. Bestimmungen über die Erlassung von Richtlinien im Rahmen der Geschäftsfelder zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds.
09.01.2020
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