§ 26 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 26
Infrastruktur Facharbeiter

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ ergeben sich aus der Professionalität und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für die Professionalität sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Facharbeiter im Einsatz der Straßenerhaltung.
  2. 2. Stufe 2: Routine Instandhaltung oder Verrichtungen.
  3. 3. Stufe 3: Spezialisierte Instandhaltung, Anfertigung.

(3) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Facharbeiter im Einsatz der Straßenerhaltung.
  2. 2. Stufe 2: Rahmenaufträge, Anpassungen/Optimierungen innerhalb dieser Rahmenaufträge.
  3. 3. Stufe 3: Eigenständiges Aufgabengebiet, Planungen/Dispositionen innerhalb genauer Richtlinien.

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

IN Fa 1/4

Professionalität Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 1

V/5

IN Fa 2/4

Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 2

V/6

IN Fa 3a/4

Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 3

V/7

IN Fa 3b/4

Professionalität Stufe 3 und Handlungsspielraum Stufe 2

V/7

IN Fa 4/4

Professionalität Stufe 3 und Handlungsspielraum Stufe 3

V/8

   

13.01.2022

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