zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2019
§ 26
Elternabende
(1) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern angekündigt und dem Rechtsträger mitgeteilt werden müssen. Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenjahres durchzuführen.
(2) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fach- und Hilfskräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.
(3) Wenn sich die Mehrheit der anwesenden Eltern dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Elternbeirat einzusetzen. Dabei wählen die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat. Dieser wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Für jedes Elternbeiratsmitglied kann auch eine Stellvertretung gewählt werden.
(4) Die Organe des Elternbeirats können der pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen und mit den Organen des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Rechtsträger zu informieren.
29.10.2019
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