§ 26 K-BVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

§ 26
Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben

Vor ihrer Durchführung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung:

  1. 1. die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung;
  2. 2. die Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung;
  3. 3. sonstige Maßnahmen, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als 750.000,– Euro erfordern würde;
  4. 4. die Veräußerung von Grundflächen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, die Ufergrundstücke von Seen oder deren Gewässerbett betreffen; dies gilt nicht, wenn die betreffende Grundfläche künftig ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes genutzt wird.

23.11.2022

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